Nebentätigkeiten von Lehrkräften
Nebentätigkeit (verbeamtete Lehrkräfte)
Möchte eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben, so hat sie dies in den meisten Fällen vorher genehmigen zu lassen.
Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.
Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. § 10 NtV anzuzeigen.
Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden. Bitte reichen Sie dafür den Antrag auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig.
Denken Sie bitte daran, dass auch die Übernahme einer Vormundschaft eine Nebentätigkeit ist, die genehmigt werden muss.
Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Belange nicht beeinträchtigen. Sie wären in einem solchen Falle mit Auflagen zu versehen oder abzulehnen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in.
Nebentätigkeit (Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis)
Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis müssen Nebentätigkeiten, die sie gegen Entgelt ausüben, gem. § 3 Abs. 4 TV-L lediglich anzeigen.
Bitte reichen Sie hierfür die Anzeige auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig.
Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in.
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