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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Lehrkräften
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Nach § 167 SGB IX hat der*die Arbeitgeber*in die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Die Zielsetzung eines Präventionsgespräches im Rahmen der betrieblichen Eingliederung betrifft Leistungen und Hilfen, die eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden helfen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine vorzeitige Zurruhesetzung vermeiden sollen.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch bei Beamten*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärter*innen/Referendar*innen) ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt.
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