Bezirksregierung
Arnsberg

Informationen für ukrainische Bewerberinnen und Bewerber, die im nordrhein-westfälischen Schuldienst tätig werden wollen (deutsch)

Eine Einstellung ist möglich als Lehrkraft oder als sonstiges (sozial)pädagogisches Personal mit den entsprechenden Aufgaben.

Der Einsatz soll insbesondere dazu beitragen, die nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Kinder und Jugendlichen beim Ankommen und der Integration in ihrer neuen Schule individuell zu begleiten. Dieser bezieht sich im Besonderen auf Kinder und Jugendliche, die erstmals eine deutsche Schule besuchen oder noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht und den weiteren pädagogischen Angeboten der Schulen (z.B. im Rahmen des (Offenen) Ganztags) zu folgen. 

Die Aufgabenwahrnehmung orientiert sich daher am Bedarf der Kinder und Jugendlichen und kann, abhängig von der Tätigkeit als Lehrkraft oder als (sozial)pädagogisches Personal, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Unterrichtstätigkeit und alternativ oder ergänzend diese Einsatzbereiche umfassen:

  • Mitwirkung beim Erwerb der deutschen Sprache unter Einbezug der Herkunftssprachen
  • unterrichtsbegleitende Tätigkeiten als Teil des Kollegiums einer Schule
  • Arbeitsgruppenangebote zur Integration in das Alltagsleben sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule
  • Beaufsichtigung und Hilfestellung – auch an außerschulischen Lernorten, z.B. bei Ausflügen, während (berufsorientierender) Praktika, bei alltagsunterstützenden Tätigkeiten etc.
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung der schulischen Mitwirkungsmöglichkeiten (für Eltern sowie für Schülerinnen und Schüler)
  • Einbringen der Sichtweisen der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen in die Schulgremien

Auf ausgeschriebene Bedarfe für Lehrkräfte können sich sowohl Personen bewerben, die eine Lehramtsbefähigung (Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst) in Deutschland oder im Ausland erworben haben, als auch andere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Dies können zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen, Pensionärinnen und Pensionäre, Studierende oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung sein, wenn sie für den Schuldienst geeignet sind (vgl. „Allgemeine Hinweise“ unter www.verena.nrw.de).

Bei Ausschreibungen für anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal gelten die in den einschlägigen Erlassen festgelegten Anforderungen an die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber. Beispielsweise können sich auf eine Tätigkeit als Fachkraft in einem multiprofessionellen Team Personen mit mindestens einem Bachelorabschluss für Sozialpädagogik oder Sozialarbeit oder einer pädagogischen Ausbildung bewerben. Die jeweiligen konkreten Anforderungen können den Rechtsgrundlagen unter www.andreas.nrw.de entnommen werden.

Für weitergehende Fragen und einen telefonischen Beratungstermin stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen des Landesprüfungsamtes für Lehrämter zur Verfügung:

https://www.pruefungsamt.nrw.de/beratung/beratungsstelle-lehraemter-schulen

Telefon: 0231 9369777-0

   

Auch bei den fünf Bezirksregierungen gibt es Beratungsangebote unter

  • Bezirksregierung Arnsberg

    • Telefon: 02931 82-3139
    • E-Mail: ZentraleBeratungsstelle [at] bra [dot] nrw [dot] de (ZentraleBeratungsstelle@bra [dot] nrw [dot] de)
  • Bezirksregierung Detmold

    • Telefon: 05231 71-4711
    • E-Mail: poststelle [at] bezreg-detmold [dot] nrw [dot] de (poststelle@bezreg-detmold [dot] nrw [dot] de)
  • Bezirksregierung Düsseldorf

    • Telefon: 0211 475-4377
    • E-Mail: Dez47 [dot] Zentrale-Beratungsstelle [at] brd [dot] nrw [dot] de (Dez47 [dot] Zentrale-Beratungsstelle@brd [dot] nrw [dot] de)
  • Bezirksregierung Köln

    • Telefon: 0221 147-3518
    • E-Mail: lev [at] brk [dot] nrw [dot] de (lev@brk [dot] nrw [dot] de)
  • Bezirksregierung Münster

    • Telefon: 0251 411-4467
    • E-Mail: seiteneinstieg [at] brms [dot] nrw [dot] de (seiteneinstieg@brms [dot] nrw [dot] de)

Die Ausschreibungen für eine befristete Tätigkeit im Rahmen der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Zuwanderungsgesellschaft werden im Portal http://www.verena.nrw.de veröffentlicht.

Beschäftigungsmöglichkeiten zur Unterstützung Geflüchteter finden Sie auf der VERENA Startseite unter dem Link: 
NEU: Stellen zur Unterstützung Geflüchteter oder alternativ unter: 
Stellen suchen → Fächer/Berufsgruppe/Schulformgruppe → Suche nach: Unterstützung Geflüchteter

Auch eine Bewerbung auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten, die im Portal www.verena.nrw.de erwähnt werden, ist möglich. In den Ausschreibungen sind Kontaktdaten und nähere Angaben zur geplanten Tätigkeit an der jeweiligen Schule enthalten.
Darüber hinaus können Sie sich direkt bei den Schulen nach befristeten Beschäftigungen erkundigen. Ebenso können Schulleitungen geeignete Personen direkt ansprechen.

Wenn Sie sich auf eine ausgeschriebene Tätigkeit bewerben möchten, nehmen Sie bitte direkt Kontakt zur ausschreibenden Schule auf.

Die Tätigkeit setzt in der Regel deutsche Sprachkenntnisse voraus und wird in Absprache mit der beteiligten Schulleitung konkretisiert. Alternativ können auch nachgewiesene englische Sprachkenntnisse die Voraussetzungen erfüllen.

Vor Aufnahme der Beschäftigung muss ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz mit Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit vorgelegt werden. Alternativ kann eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vorgelegt werden. (vgl. faq-ukraine.pdf (bamf.de)).

Während eines visumsfreien Kurzaufenthaltes darf keine Beschäftigung aufgenommen werden.

Grundsätzlich ist die individuelle Qualifikation durch entsprechende Nachweise zu belegen. Sofern dieser Nachweis aufgrund der besonderen Situation nicht vorgelegt werden kann, ist das Vorliegen der Qualifikation glaubhaft schriftlich zu versichern.

Sie müssen für den Schuldienst gesundheitlich geeignet sein.

Insbesondere müssen Sie vor Beschäftigungsbeginn nachweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine Masernimmunität oder eine Impfkontraindikation vorliegt.

Für Einstellungen mit einer Vertragslaufzeit bis längstens zum 31.07.2024 gilt vorübergehend eine Ausnahme. Ein fehlender Impfschutz gegen Masern kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Die zuständige Bezirksregierung oder das Schulamt wird Sie beraten, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Grundsätzlich ist vor einer Tätigkeit mit Schülerinnen und Schülern an Schulen ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) vorzulegen.

Wegen der derzeitigen Situation in der Ukraine gelten für Bewerberinnen und Bewerber mit vorherigem Aufenthalt in der Ukraine vorübergehend besondere Regeln.

Ab einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von vier Monaten ist vor Beschäftigungsbeginn ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) vorzulegen.

Dieses ist bei der Meldebehörde der Stadt zu beantragen, in der Sie wohnen. Dort ist die Aufforderung der Einstellungsbehörde zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie in den Internettauftritten der jeweiligen Städte oder unter BfJ - Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland) (bundesjustizamt.de)

Bei kürzeren Aufenthaltsdauern ist eine Erklärung abzugeben, ob Sie vorbestraft sind und ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

Auch für die Zeit des zurückliegenden Aufenthaltes in der Ukraine müssen Sie einen dem deutschen Führungszeugnis vergleichbaren Nachweis erbringen. Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Ukraine können für sich selbst einen ukrainischen Strafregisterauszug auf dem einheitlichen Portal der öffentlichen Dienste „Diia“ und auf der Seite des Hauptdienstzentrums des Innenministeriums der Ukraine (https://vytiah.mvs.gov.ua) beantragen. Der Strafregisterauszug kann auch über die App "diia" beantragt und digital zur Verfügung gestellt werden.

Für Einstellungen mit einer Vertragslaufzeit bis längstens zum 31.07.2024 gilt vorübergehend eine Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein solches Dokument bis zum Ende der Probezeit nachgereicht werden oder durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung ersetzt werden. Die zuständige Bezirksregierung oder das Schulamt wird Sie beraten, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Die Vergütung wird durch die Eingruppierung bestimmt und erfolgt nach Tarifvertrag. Sie ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und von der nachgewiesenen individuellen Qualifikation. Konkrete Aussagen können von den Einstellungsbehörden erst nach individueller Prüfung im Rahmen des Einstellungsverfahrens getroffen werden.

Allgemein gilt:

Bei Einstellung als Lehrkraft sind Beschäftigte ohne Hochschulbildung oder Beschäftigte, die keinen Nachweis ihrer Qualifikation vorlegen können, in die Entgeltgruppe 9b (Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I) bzw. die Entgeltgruppe 10 (Schulen der Sekundarstufe II) eingruppiert. In der Entgeltgruppe 9b verdienen Vollzeitbeschäftigte ab 3.136,59 EUR (brutto), in der Entgeltgruppe 10 ab 3.523,62 EUR (brutto).

Bei Einstellung als Fachkraft in einem Multiprofessionellen Team im Gemeinsamen Lernen sind Beschäftigte, die keinen Nachweis ihrer Qualifikation vorlegen können, in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Vollzeitbeschäftigte verdienen ab 2.946,46 EUR (brutto).