Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Familiengrundschulzentren

Familiengrundschulzentren bilden an schon bestehenden Grundschulen im Stadtteil „Knotenpunkte“, an denen kommunale Angebote für Kinder und deren Familien gebündelt werden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die auf dem Gebiet des Regionalverbands Ruhr (gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) im Regierungsbezirk Arnsberg – in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger – liegen.

Was wird gefördert?

Für den Ausbau und Betrieb von Familiengrundschulzentren werden gefördert:

  • Aufbau und Verstetigung eines multiprofessionellen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier
  • Bündelung präventiver Angebote an der Grundschule
  • Verstetigung der Angebote

Die Förderung soll sich an den folgenden Eckpunkten zur Erziehung und Bildung orientieren:

  • Familien im Mittelpunkt
  • Bedarfs- und Wirkungsorientierung
  • Niederschwelligkeit und Teilhabe
  • Schulentwicklung
  • Netzwerk im Sozialraum – Kooperation – Kommunale Koordinierung

Wie viel Förderung gibt es?

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Personalausgaben für Stellen, die zur Koordination des Programms beim Zuwendungsempfänger dienen. Bei einer Förderung von bis zu drei Familiengrundschulzentren sind Personalausgaben in Höhe von bis zu einer halben Stelle und ab vier Familiengrundschulzentren bis zu einer ganzen Stelle förderfähig. Der Höchstbetrag der Landesförderung beläuft sich auf bis zu 28.800 Euro pro 0,5 Stelle jährlich.
  • Personalausgaben für Stellen, die zur Leitung im jeweiligen Familiengrundschulzentrum dienen. Förderfähig sind Personalausgaben in Höhe von bis zu einer halben Stelle. Der Höchstbetrag der Landesförderung beläuft sich auf bis zu 28.800 Euro pro 0,5 Stelle jährlich.
  • Personal- und Sachausgaben für die Durchführung von konkreten Angeboten in den Familiengrundschulzentren. Der Höchstbetrag der Landesförderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben belaufen sich auf bis zu 8.000 Euro jährlich pro Familiengrundschulzentrum.

Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde, hier die Bezirksregierung Arnsberg, aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 

Unter welchen Vorrausetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Eine Zuwendung ist nur für bereits bestehende Familiengrundschulzentren möglich.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die bereits im Haushaltsjahr 2023 gefördert worden sind und nun fortgesetzt werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist in diesem Sinne zugelassen.

Die Auswahl der Schulen erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller im Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Schulaufsicht, der jeweiligen Schulleitung (nach vorherigem Beschluss der Schulkonferenz) sowie dem jeweiligen Träger des Offenen Ganztags.

Jedes Familiengrundschulzentrum verfügt über eine eigene Leitung, die gemeinsam mit der Schulleitung und der Leitung des Jugendhilfeträgers für die Offene Ganztagsschule einen Entwicklungsprozess initiiert, organisiert und evaluiert. Weitergehend ist die Leitung zuständig für die Bündelung verschiedener Aufgaben an der Offenen Ganztagsschule und die Öffnung der Schule in den Sozialraum. Diese Stelle ist durch eine Person zu besetzten, welche eine für die Leitung eines Familiengrundschulzentrums erforderliche pädagogische Qualifikation besitzt. Alternativ wird eine entsprechende Qualifizierung, die zur Erfüllung der Aufgaben der FGZ-Leitung erforderlich ist, vorausgesetzt. Die Leitung des Familiengrundschulzentrums und die Leitung des Jugendhilfeträgers für Offene Ganztagsschulen können in einer Hand liegen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller richtet eine Koordinationsstelle mit der Aufgabe ein, für alle örtlichen Familiengrundschulzentren Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote zu sichten, zu bündeln und an die Schulstandorte zu bringen. Die Stelle ist durch eine Person zu besetzen, welche eine für diese Koordinationstätigkeiten erforderliche Qualifikation besitzt. Alternativ wird eine entsprechende Qualifikation, die zur Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Koordination erforderlich ist, vorausgesetzt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen, die unter die Eckpunkte zur Erziehung und Bildung (siehe unter „Was wird gefördert“) fallen. Dabei sind mindestens zwei Eckpunkte zu erfüllen. Die Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ergreifen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.

Eine Doppelfinanzierung ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Schulstandorte, die aus Mitteln des Förderaufrufs zum Projekt „kinderstark – NRW schafft Chancen – Familiengrundschulzentren“ finanziert werden.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Nach dem Antragsverfahren folgt das Bewilligungsverfahren. Ist die Bewilligung bestandskräftig, erfolgen auf Antrag Auszahlungen bis zum 31. Juli 2025. Ein Verwendungsnachweis ist gemäß Anlage 3 zu führen. Die benötigten Unterlagen finden Sie unter „Downloads“.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge für bestehende Familiengrundschulzentren können ab sofort bis zum 1. August 2024 gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bei unveränderten Fortbestehen der Zuwendungsvoraussetzungen können die Anträge unter Nutzung von ausschließlich Anlage 1 an zuständige Bezirksregierung Arnsberg übersandt werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW und des

Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 03.06.2024 – 515-6.08.09-153701 „Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025“.