Förderung einer praxisintegrierten Qualifizierung als Kinderpfleger/in
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2026 bis Juli 2028 und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zum staatlich geprüften Kinderpfleger beziehungsweise zur staatlich geprüften Kinderpflegerin in dem Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 38 des Kinderbildungs-gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Personalausgaben, die durch die Begründung und Durchführung von Ausbildungsverhältnissen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger entstehen.
Wie viel Förderung gibt es?
Für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027 beträgt der Festbetrag pro in praxisintegrierter Ausbildung befindlicher Person 11.900 Euro.
Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 700 Euro pro Monat.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
- Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Ausbildungsvertrag genannten Person und
- Vorlage eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger mit einer Laufzeit vom Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2026 und 2. September 2026 bis zum Abschluss der Ausbildung zwischen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und auszubildender Person sowie
- eine Vergütung der auszubildenden Person in ihrer praxisintegrierten Ausbildung durch den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung in Höhe von mindestens 700 Euro brutto pro Monat.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“ bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2026 zu stellen, wobei zu beachten ist, dass der Antrag gestellt werden muss, bevor durch Aufnahme der Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder durch Beginn des Schulbesuchs mit der Maßnahme begonnen wird. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Gehen in der genannten Frist Anträge von mehr als 900 Ausbildungsplätzen ein, ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs entscheidend für die Auswahl.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2026 in Kraft. Die Antragstellung muss bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2026 erfolgen, wobei zu beachten ist, dass der Antrag gestellt werden muss, bevor durch Aufnahme der Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder durch Beginn des Schulbesuchs mit der Maßnahme begonnen wird.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“:
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen, wenn der zuständigen Bewilligungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt, bevor durch Aufnahme der Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder durch Beginn des Schulbesuchs mit der Maßnahme begonnen wurde.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der oben genannten Richtlinie in Verbindung mit der LHO.