Finanzielle Förderung der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Das Förderprogramm richtet sich an die Schulträgerinnen und -träger der "offenen Ganztagsschule" im Primarbereich und ermöglicht zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit. In Kooperation mit vielfältigen Partnerinnen und Partner, insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports und der Kultur soll sie zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags eine bessere Förderung für alle Kinder ermöglichen. Die offene Ganztagsschule eröffnet Schüler*innen Hilfen zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortung und unterstützt Eltern in ihrer Erziehungsarbeit.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Trägerinnen bzw. Träger öffentlicher Schulen sowie Trägerinnen und Träger genehmigter Ersatzschulen.
Was wird gefördert?
Fördergegenstand sind Maßnahmen zur Durchführung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen des Konzeptes „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“.
Wie viel Förderung gibt es?
Gefördert wird die Zahl der zum 15.10. des Schuljahres besetzten Ganztagsplätze. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Fördersätze je Ganztagsplatz werden jedes Jahr zum 01.08. für das kommende Schuljahr erhöht.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Vorlage eines genehmigten Ganztagskonzeptes der Schule, der Beschluss der Schulkonferenz, der Beschluss des Rates bei kommunalen Schulträgerinnen bzw. -trägernn, die soziale Staffelung von Elternbeiträgen und die Finanzierung des Eigenanteils des Schulträgers bzw. der Schulträgerin sind Grundvoraussetzungen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Vorzulegen ist das vom Ministerium für Schule und Bildung mit den Förderrichtlinien erstellte Antragformular (Anlage 1) zusammen mit einem Kostenplan.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Antragstermin für Schulträger ist jährlich der 31.03. für die Förderung im folgenden Schuljahr.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 48, Laurentiusstr.1, 59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung.
Änderungserlass zu BASS 12-63 Nr. 2 und BASS 11-02 Nr. 24 vom 09.03.2016
Änderungserlass zu BASS 12-63 Nr. 2 und BASS 11-02 Nr. 24 25.01.2017
Änderungserlass zu BASS 12-63 Nr. 2 und BASS 11-09 Nr. 24 vom 16.02.2018
Änderungserlass des Ministerium für Schule und Bildung vom 13.12.2018
Änderungserlass zu BASS 11-02 Nr. 19 vom 06.05.2022
Änderungserlass zu BASS 11-02 Nr. 19, BASS 11-02 Nr. 24 und BASS 12-63 Nr. 2 vom 27.03.2024
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