Finanzielle Förderung der Betreuung von Schülerinnen und Schülern
Gefördert werden Maßnahmen in Schulen des Primarbereichs zur Betreuung vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins", "Dreizehn Plus") an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und in den Ferien sowie Silentien zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern zusätzlich zum Klassen- und Kursunterricht in Kleingruppen. Silentien werden mit dem Ziel der Sicherung von Grundlagen in der deutschen Sprache und in Mathematik gefördert.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Trägerinnen und Träger öffentlicher Schulen sowie Trägerinnen und Träger genehmigter Ersatzschulen.
Was wird gefördert?
Fördergegenstand sind die Personalkosten für Betreuungsgruppen in Schulen des Primarbereichs zur Betreuung vor und nach dem Unterricht.
Wie viel Förderung gibt es?
Gefördert wird die Zahl der zum 15. Oktober des Schuljahres eingerichteten Betreuungsgruppen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag wird jeweils für Grundschulen pro Schuljahr in Höhe von 4.000 Euro, für Förderschulen in Höhe von 5.000 Euro für jede Gruppe der „Schule von acht bis eins“ sowie jeweils für Grundschulen in Höhe von 5.000 Euro, für Förderschulen in Höhe von 7.500 Euro für jede Gruppe aus „Dreizehn Plus“ gewährt. Bei Silentien beträgt der Festbetrag 750 Euro pro Schuljahr.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Der Beschluss der Schulkonferenz, der Beschluss des Rates bei kommunalen Schulträgerinnen und Schulträgern sind Grundvoraussetzungen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Vorzulegen ist das vom Ministerium für Schule und Bildung mit den Förderrichtlinien erstellte Antragformular (Anlage 1) zusammen mit einem Kostenplan.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Antragstermin für Schulträgerinnen und Schulträger ist jährlich der 31. März für die Förderung im folgenden Schuljahr.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 48, Laurentiusstraße 1, 59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.
- Änderungserlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 13. Dezember 2018
- Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. August 2008 in der Fassung vom 23. Dezember 2010 – Zuwendungen für die Betreuung an Schulen
- Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008
- Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 Seite 38) in der Fassung vom 13. Dezember 2018, BASS 12 - 63 Nummer 2
- Änderungserlass zu BASS 12-63 Nummer 2 und BASS 11-02 Nummer 19 des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Dezember 2022
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