10.12.2020
Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Errichtung von Impfzentren)
Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) eine Allgemeinverfügung zur Errichtung von Impfzentren bis zum 31. März 2021.
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