Besuchskommissionen
Alle Einrichtungen, in denen Patient(inn)en nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) untergebracht werden, müssen regelmäßig von einer Besuchskommission besichtigt werden. Diese überprüft, ob die Einrichtungen die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllen. Der Besuch findet unangekündigt und für eine Einrichtung nicht planbar mindestens einmal in zwölf Monaten statt.
Pflichtmitglieder der Besuchskommission sind
- ein(e) staatliche(r) Medizinalbeamtin/Medizinalbeamter, die/der von der Bezirksregierung gestellt wird,
- ein(e) in der Psychiatrie weitergebildete(r) Ärztin/Arzt sowie
- ein(e) Jurist/in mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, die/der von der Bezirksregierung gestellt wird, oder ein(e) Jurist(in) mit der Befähigung zum Richteramt.
An den Besuchen teilnehmen können Vertreter(innen)
- der Betroffenen- und Angehörigenorganisationen sowie
- der Gesundheitsämter des betreffenden Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
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