Bürgerenergiegesetz
Aktuelles
05.12.2024
Informationsveranstaltung zum Bürgerenergiegesetz
Das Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen und partizipativen Energiezukunft. Mit seinem Inkrafttreten im Dezember 2023 wird es künftig zum Regelfall, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden vom Ausbau der Windenergie wirtschaftlich profitieren können.
Die Bezirksregierung Arnsberg wird im Frühjahr zu diesem Thema informieren. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Bürgerenergiegesetz – Beteiligung an Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen
Zweck des Bürgerenergiegesetzes (BürgEnG) ist, durch finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen (WEA) ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Zudem soll ein Beitrag zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung, zur Steigerung der Akteursvielfalt in der Energiewende und zur Verbesserung der Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse ermöglicht werden. Transparenz, Dialog und Engagement für ein grundsätzlich gleiches Ziel sind bestimmend im Prozess.
Als zuständige Behörde sorgt die Bezirksregierung Arnsberg für das zentrale Bündeln von Informationen zu neuen Windenergievorhaben in Nordrhein-Westfalen sowie zu finanziellen Beteiligungsangeboten. Im Bürgerenergiegesetz sind die entsprechenden Mitteilungspflichten der Träger neuer WEA-Vorhaben gegenüber der zuständigen Behörde geregelt. Das „Team Bürgerenergiegesetz“ sichtet die eingehenden Daten und leitet diese weiter an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform. Stichtag für die im Bürgerenergiegesetz definierten Fristen ist jeweils das Datum der Erteilung der Genehmigung im Sinne der §§ 4 bzw. 16b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für neue WEA.
Wie kommt eine Beteiligungsvereinbarung zustande?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung sendet der Träger eines WEA-Vorhabens der Bezirksregierung Arnsberg die Rahmeninformationen zum Windenergieprojekt zu. Gleichzeitig tritt der Vorhabenträger mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden in einen frühzeitigen Austausch über das zu präferierende Beteiligungsmodell.
Innerhalb des ersten halben Jahres nach Erhalt der Genehmigung arbeitet der Vorhabenträger einen Beteiligungsentwurf aus. Dieses Angebot zur finanziellen Beteiligung am Ertrag des WEA-Vorhabens erhalten die Standortgemeinden sowie die Bezirksregierung Arnsberg. Das „Team Bürgerenergiegesetz“ leitet Informationen über die angebotenen Beteiligungsmodelle an das LANUV zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform und zur Information der Bürgerinnen und Bürger sowie anderer Gemeinden weiter.
Optimalfall ist, dass innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt der Genehmigung Vorhabenträger und Standortgemeinde eine Beteiligungsvereinbarung als privatrechtlichen Vertrag in Kraft setzen. Ziele und formale Vorgaben sind im Bürgerenergiegesetz aufgelistet. Die inhaltliche Ausgestaltung ist grundsätzlich frei und soll die örtlichen Gegebenheiten und Bedarfe adressieren. Das Dokument wird ebenfalls der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegt und die darin vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten vom LANUV auf der Transparenzplattform veröffentlicht. Die Beteiligungsvereinbarung soll ab der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens wirksam werden. Die Fachkräfte der Bezirksregierung Arnsberg werden das Einhalten der Vorgaben für die Vorhabenträger, insbesondere die im Gesetz definierten Fristen, monitoren.
Was passiert, wenn keine Beteiligungsvereinbarung getroffen wird?
In diesem Fall hat der Vorhabenträger ein Angebot zu einer jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde Strom mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der WEA an die beteiligungsberechtigten Gemeinden zu machen. Dabei kann es sich auch um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handeln. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Der Vorhabenträger hat die Bezirksregierung Arnsberg über das Angebot zu informieren, so dass entsprechende Informationen über das LANUV auf der Transparenzplattform verkündet werden können.
Wird weder eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen noch ein Angebot für eine Ersatzbeteiligung gemacht, kann die Bezirksregierung Arnsberg den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichten.
Schlichtungsstelle
Im Fall von Streitfällen zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie vom Bürgerenergiegesetz betroffenen Vorhabenträgern hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (MWIKE) eine Schlichtungsstelle zu beauftragen.
Allerdings fallen nicht alle Windenergievorhaben unter die Pflichten des Bürgerenergiegesetzes. Die Übersicht über die Anwendungskriterien, die das Gesetz definiert, sind hier zusammengefasst.
Das „Team Bürgerenergiegesetz“ der Bezirksregierung Arnsberg ist Ansprechpartner für alle beteiligten Akteure. Mittels Öffentlichkeitsarbeit und Einstellen umfangreicher Daten auf der Transparenzplattform wird die Bezirksregierung für eine umfassende Information sorgen.
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