Geldwäscheprävention
Aufsicht über Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, diewahre Herkunft zu verschleiern.
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Unter anderem richtet sich das Geldwäschegesetz an:
- Güterhändler*innen (jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt),
- Edelmetallhändler*innen
die gewerblichen Edelmetalle wie z.B. Gold, Silber oder Platin, veräußern oder erwerben - unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie dies tun - - Finanzunternehmen
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzs - Versicherungsvermittler*innen
(soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder Darlehen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz vergeben), mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler*innen), - Rechtsdienstleister*innen
(nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandant*innen bestimmte Geschäfte planen und durchführen), - Dienstleister*innen für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder*innen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
- Immobilienmakler*innen, d. h. jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder gewerbliche Räume und Wohnräume vermittelt.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartnerinnen und -partner, die ggf. für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne deine*n Kund*in). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG).
Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Zur Vereinfachung können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ab sofort Anträge und Anzeigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auch online an ihre zuständige Bezirksregierung übermitteln.
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